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MEDICUS
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PRAXIS-TIPP.
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit
Für jeden Praxisinhaber geht es zunächst um die Sicherstel-
lung der Handlungsfähigkeit für die Fälle Krankheit und Un-
fall. Da es derzeit keine automatische gesetzliche Vertretung
durch den Ehegatten, Lebenspartner oder ein Kind gibt, wird
vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, der auch eine
fremde Person sein kann. Dieser entscheidet dann im Rahmen
seines ihm übertragenen Aufgabenkreises. Dazu können Ver-
mögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten
(u. a. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung) ge-
hören. Wer dies verhindern möchte, muss mittels einer Vor-
sorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorsorgen.
In der Regel fällt die Entscheidung für die Vorsorgevollmacht.
Dabei ist eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und
dem Praxisbereich möglich. Sinnvoll sind transmortale Voll-
machten, u.a. auch im Hinblick auf den schnellstmöglichen Be-
ginn des Nachbesetzungsverfahrens, da sich der ideelle Wert
nach dem Tod relativ schnell verflüchtigt. Bedingte Vollmach-
ten, die in ihrer Wirksamkeit von der Geschäftsunfähigkeit
des Vollmachtgebers abhängig sind, sind nicht praxistauglich.
Besser sollte es sich um Generalvollmachten mit Verwen-
dungsbeschränkungen nur im Innenverhältnis handeln. Das
Innenverhältnis sollte u. a. konkrete Handlungsanweisungen
für die Praxis enthalten. Solche Generalvollmachten sollten
auch immer mit einem vorhandenen Gesellschaftsvertrag so-
wie (ggf. noch zu erteilenden) Bank- und Kontovollmachten
abgestimmt werden. Eine Ergänzung um eine Patientenver-
fügung ist sinnvoll. Grundsätzlich sollte die Vollmacht nota-
riell beurkundet werden. Außerdem sollten Vertretungs-
regelungen schriftlich festgelegt und Anweisungen an das
Praxisteam festgehalten werden.
Regelungsbedarf im Hinblick auf den Erbfall
Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der
Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen ande-
Jede Ärztin und jeder Arzt kennt ihn, den Notfallkoffer. In Sachen eigener krankheits- oder unfallbedingter Ver-
hinderung sowie dem plötzlichen Ausfall durch Tod wird allerdings selten der persönliche „Notfallkoffer“ bzw.
Notfallordner mit den wichtigsten Unterlagen „gepackt“.
Nachfolge in Arztpraxen (1): Das Packen des „Notfallkoffers“
ren Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. Sie
informiert darüber die Verbände der Krankenkassen (vgl. §
4 Abs. 3 BMV-Ä). Nach der MBO-Z (vgl. § 10 Abs. 3) kann
die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes unter dessen Na-
men bis zu einem halben Jahr durch einen befugten Zahnarzt
fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen
durch die (Landes-)Zahnärztekammer verlängert werden.
„Notfallkoffer“
Der „Notfallkoffer“ sollte u. a. folgende
Unterlagen enthalten:
Gesellschaftsvertrag
Arbeitsverträge und
Vereinbarungen
Vollmachten
Informationen zu Ver-
tretungsregelungen
Anweisungen an das
Praxisteam
Abrechnungsunterlagen
Passwörter, Zugangs-
codes, PINs und Schlüs-
selverzeichnis
Übersicht Bankverbin-
dungen
Verzeichnis der Berater,
Liste wichtiger An-
sprechpartner
Leasingverträge
Kredit-/Darlehensver-
träge
Unterlagen über Abtre-
tungen von Lebensversi-
cherungsansprüchen
Miet-/Pachtverträge
Übersicht Versicherun-
gen (die Praxis betref-
fend) mit Versicherungs-
scheinen
Übersicht Abonnements
Verträge Telefon,
Handy, Internet
Verträge Versorgungs-
unternehmen
Beachte:
In den „Notfallkoffer“ müssen auch die
privaten Unterlagen (u. a. Testament/Erbvertrag,
Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag/Partner-
schaftsvertrag, Geburts- und Heiratsurkunden,
Familienstammbuch, Vollmachten, Betreuungs-/
Patientenverfügung, Bestattungsverfügung, Bestat-
tungsvertrag, Versicherungsscheine, Grundbuchaus-
züge) einsortiert werden.
Viele Ärzte haben keine letztwillige Verfügung in Form ei-
nes Testaments oder Erbvertrags. Sie befinden sich dabei in
schlechter Gesellschaft, denn auch ihre Patienten haben in-
soweit häufig nichts geregelt. Abhängig von der familiären
Situation können verschiedenste Probleme im Erbfall eintre-
ten. So entsteht z. B. eine Erbengemeinschaft, wenn mehr als
eine Person erbt. Erbengemeinschaften sind meist Streitge-
meinschaften. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit
die Erbauseinandersetzung verlangen. Grundstücke sind