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VR

MEDICUS

Eine rechtliche Handhabe gegen die Versorgungsprobleme

gibt es aber nicht, wie auch das Landesgesundheitsministe-

rium schriftlich bestätigt: „Ausländischen Apotheken obliegt

nicht die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung

einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung“. Für inlän-

dische Apotheken sieht die Apothekenbetriebsordnung vor,

dass eine ärztliche Verschreibung in angemessener Zeit aus-

zuführen ist. Bestehen Bedenken, habe die Apotheke diese

Unklarheit zu beseitigen. Diese Vorschriften gelten jedoch

nicht für Versandapotheken im Ausland. Diese können, so wie

es in einem konkreten Fall eine Versandapotheke aus Venlo

handhabte, die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ver-

weigern. Begründet wird dies mit angeblich fehlender Plau-

sibilität. Eine Patientin aus Hagen erhielt ihr Rezept zurück.

„Natürlich ist der Apotheker verpflichtet, vor Herstellung ei-

ner Rezeptur, diese nach pharmazeutischen Gesichtspunkten

zu beurteilen. Aber in diesem Fall, der leider kein Einzelfall

zu sein scheint, ist das ein vorgeschobenes Argument“, sagt

Schöning. Denn die Überprüfung der Rezeptur durch die

pharmazeutische Fachabteilung der Apothekerkammer und

zusätzlich durch das Prüflabor DAC/NRF in Eschborn ergab:

Die beiden verordneten Wirkstoffe sind miteinander kompa-

tibel: „Rein galenisch betrachtet ist die Rezeptur problemlos

herstellbar, auch wenn die verordnete Kombination aus An-

tibiotikum und Glucocorticoid nicht mehr erste Wahl bei der

Therapie infizierter Hauterkrankungen ist“, so Schöning. Eine

Einschätzung, die das Landesgesundheitsministerium teilt:

„Aus fachlicher Sicht ist Ihre Bewertung korrekt“, heißt es in

dem Schreiben an die Apothekerkammer. Zugleich aber ver-

deutlicht das Ministerium, dass ausländische Versandapothe-

ken zwar das Recht haben, deutsche Patienten zu beliefern,

aber nicht die Verpflichtung, sie zu versorgen: „Eine behörd-

liche Maßnahme ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich.

In einem anderen Fall hatte ein Patient aus Erkenschwick ein

Rezept mit dem Wirkstoff Nitrazepam zur Behandlung von

Schlafstörungen bei einer Versandapotheke in Heerlen ein-

gereicht. Dort wurde die Belieferung mit dem Hinweis auf

komplizierte zollrechtliche Regelungen verweigert. Für den

Rückversand des Rezeptes musste der Patient 20 Euro auf-

bringen. In der öffentlichen Apotheke wurde es dann binnen

weniger Stunden beliefert. Schöning kritisiert: „Aus unserer

Sicht ist es unhaltbar, dass Patienten weiterhin mit Rezept-

Versandverbot für verschreibungspflichtige Medikamente

Mit dem Hinweis auf häufige Probleme bei der Versorgung von Patienten durch Versandapotheken erneuert

Peter Schöning, Sprecher der Apothekerschaft im Kreis Steinfurt, seine Forderung nach einem zügigen Verbot

des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE.

boni angelockt, dann aber möglicherweise gar nicht versorgt

werden. Es kann nicht sein, dass sich ausländische Versand-

apotheken nur die Rosinen aus dem Kuchen herauspicken

und damit die Vor-Ort-Apotheken schwächen, diese aber Tag

und Nacht für die Versorgung geradestehen. Wir brauchen

daher, spätestens als erste gesundheitspolitische Maßnahme

einer neugewählten Bundesregierung, das Versandhandels-

verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. 21 von 28

EU-Staaten verfahren bereits so, bei uns wird es allerhöchste

Zeit.“

Peter Schöning

Apotheker in Rheine

Kreisvertrauensapotheker & Beauftragter für

Öffentlichkeitsarbeit für den Altkreis Steinfurt

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