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VR
MEDICUS
Eine rechtliche Handhabe gegen die Versorgungsprobleme
gibt es aber nicht, wie auch das Landesgesundheitsministe-
rium schriftlich bestätigt: „Ausländischen Apotheken obliegt
nicht die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung“. Für inlän-
dische Apotheken sieht die Apothekenbetriebsordnung vor,
dass eine ärztliche Verschreibung in angemessener Zeit aus-
zuführen ist. Bestehen Bedenken, habe die Apotheke diese
Unklarheit zu beseitigen. Diese Vorschriften gelten jedoch
nicht für Versandapotheken im Ausland. Diese können, so wie
es in einem konkreten Fall eine Versandapotheke aus Venlo
handhabte, die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ver-
weigern. Begründet wird dies mit angeblich fehlender Plau-
sibilität. Eine Patientin aus Hagen erhielt ihr Rezept zurück.
„Natürlich ist der Apotheker verpflichtet, vor Herstellung ei-
ner Rezeptur, diese nach pharmazeutischen Gesichtspunkten
zu beurteilen. Aber in diesem Fall, der leider kein Einzelfall
zu sein scheint, ist das ein vorgeschobenes Argument“, sagt
Schöning. Denn die Überprüfung der Rezeptur durch die
pharmazeutische Fachabteilung der Apothekerkammer und
zusätzlich durch das Prüflabor DAC/NRF in Eschborn ergab:
Die beiden verordneten Wirkstoffe sind miteinander kompa-
tibel: „Rein galenisch betrachtet ist die Rezeptur problemlos
herstellbar, auch wenn die verordnete Kombination aus An-
tibiotikum und Glucocorticoid nicht mehr erste Wahl bei der
Therapie infizierter Hauterkrankungen ist“, so Schöning. Eine
Einschätzung, die das Landesgesundheitsministerium teilt:
„Aus fachlicher Sicht ist Ihre Bewertung korrekt“, heißt es in
dem Schreiben an die Apothekerkammer. Zugleich aber ver-
deutlicht das Ministerium, dass ausländische Versandapothe-
ken zwar das Recht haben, deutsche Patienten zu beliefern,
aber nicht die Verpflichtung, sie zu versorgen: „Eine behörd-
liche Maßnahme ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich.
In einem anderen Fall hatte ein Patient aus Erkenschwick ein
Rezept mit dem Wirkstoff Nitrazepam zur Behandlung von
Schlafstörungen bei einer Versandapotheke in Heerlen ein-
gereicht. Dort wurde die Belieferung mit dem Hinweis auf
komplizierte zollrechtliche Regelungen verweigert. Für den
Rückversand des Rezeptes musste der Patient 20 Euro auf-
bringen. In der öffentlichen Apotheke wurde es dann binnen
weniger Stunden beliefert. Schöning kritisiert: „Aus unserer
Sicht ist es unhaltbar, dass Patienten weiterhin mit Rezept-
Versandverbot für verschreibungspflichtige Medikamente
Mit dem Hinweis auf häufige Probleme bei der Versorgung von Patienten durch Versandapotheken erneuert
Peter Schöning, Sprecher der Apothekerschaft im Kreis Steinfurt, seine Forderung nach einem zügigen Verbot
des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE.
boni angelockt, dann aber möglicherweise gar nicht versorgt
werden. Es kann nicht sein, dass sich ausländische Versand-
apotheken nur die Rosinen aus dem Kuchen herauspicken
und damit die Vor-Ort-Apotheken schwächen, diese aber Tag
und Nacht für die Versorgung geradestehen. Wir brauchen
daher, spätestens als erste gesundheitspolitische Maßnahme
einer neugewählten Bundesregierung, das Versandhandels-
verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. 21 von 28
EU-Staaten verfahren bereits so, bei uns wird es allerhöchste
Zeit.“
Peter Schöning
Apotheker in Rheine
Kreisvertrauensapotheker & Beauftragter für
Öffentlichkeitsarbeit für den Altkreis Steinfurt
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