Previous Page  20 / 24 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 20 / 24 Next Page
Page Background

20

VR

MEDICUS

PRAXIS-TIPP / APOTHEKER- UND ÄRZTETAG.

Holger Hille

Dipl.-Volkswirt, Leiter Fachbereich

Steuern/Unternehmensnachfolge

GeNe GmbH, privates Fachinstitut für

Vermögens- und Unternehmensnachfolge

www.gene-institut.de

zwangszuversteigern, der Erlös ist dann zu teilen. Soll die Pra-

xis verkauft werden, können insbesondere durch nicht vor-

handene Regelungen hervorgerufene Erbengemeinschaften

zu Schwierigkeiten führen. Es muss eine letztwillige Verfü-

gung errichtet werden. Die Anordnung einer Testaments-

vollstreckung kann sinnvoll sein. Dabei muss allerdings immer

auch der Aspekt der optimalen Hinterbliebenenabsicherung

in Form des Kaufpreises der Arztpraxis berücksichtigt wer-

den. Die sofortige Veräußerung einer Praxis nach dem Tod ei-

nes Arztes durch die Erben ist Betriebsveräußerung, die den

Erben zugerechnet wird. Damit vom Kaufpreis nach Steuer

mehr übrig bleibt, müssen bei der Erstellung der letztwilligen

Verfügung bestimmte altersabhängige Steuerentlastungen

(Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG, ermäßigter Steuersatz

gem. § 34 Abs. 3 EStG) in die Überlegungen einbezogen wer-

den. Das Berliner Testament kann passen, ist bei entsprechen-

dem Vermögen erbschaftsteuerlich aber problematisch und

muss optimiert werden. Zudem müssen Pflichtteilsansprüche

beim Berliner Testament berücksichtigt werden.

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft sind Besonderhei-

ten zu beachten. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR für

den Fall des Todes eines Gesellschafters nichts geregelt, wird

die Gesellschaft gem. § 727 BGB aufgelöst. Es besteht Rege-

lungsbedarf. In der Regel wird sich eine Fortsetzungsklausel

anbieten, die viele bestehende Gesellschaftsverträge heute

oder Depressionen wird weiter ansteigen, „chronic care“ wird

zum Schwerpunkt werden. Auf diese Entwicklung ist unser

Gesundheitswesen noch nicht ausreichend vorbereitet –

neue Versorgungskonzepte sind daher notwendig.

Rückblick: Ärzte- und Apothekertag 2017

Am 5. April fand der 9. Ärzte- und Apothekertag der VR-Bank Kreis Steinfurt eG statt. Zu Gast waren Pharma- und

Apothekenkritiker Prof. Gerd Glaeske und der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbands, Herr Ulrich Weigeldt.

Diese referierten zum Thema „Arzneimittelversorgung, Arzneimittelmanagement und Medikationsplan“.

V. l.: Jan Soller, Ulrich Weigeldt, Prof. Gerd Glaeske, Jürgen Feistmann.

Unser Gesundheitssystem schneidet auch im internationa-

len Vergleich nach wie vor gut ab, insbesondere im Bereich

der Notfall- und Akutmedizin. Es gibt aber auch Defizite, die

insbesondere für die Zukunft der Patientenversorgung von

besonderer Bedeutung sind: Es mangelt an Kooperation und

Koordination der unterschiedlichen Behandlungsebenen –

nicht nur zwischen dem stationären und ambulanten Sektor,

sondern auch innerhalb der ärztlichen Fachgruppen in der

vertragsärztlichen Versorgung. Der am 1. Oktober 2016 ein-

geführte Medikationsplan für Versicherte mit drei und mehr

verordneten Arzneimitteln macht zudem deutlich, dass insbe-

sondere auch die Apotheker hätten stärker einbezogen wer-

den müssen, um die Therapiesicherheit der Patienten zu ver-

bessern. Die Zukunft der Versorgung in unserem System wird

„chronisch“ sein, die Anzahl älterer Menschen mit dauerhaft

zu behandelnden Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck

schon enthalten. Die Fortsetzungsklausel führt dazu, dass im

Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft unter

den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Der

Anteil des Verstorbenen wächst den verbleibenden Mitge-

sellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile an. Die Erben des

verstorbenen Gesellschafters haben einen schuldrechtlichen

Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Die Zahlung

des Abfindungsguthabens ist Bestandteil des Nachlasses. Die

Zahlung der Abfindung kann zu erheblichen Liquiditätsbe-

lastungen führen. Zur Absicherung können z. B. Risikolebens-

versicherungen wechselseitig abgeschlossen werden. Gehört

das Praxisgrundstück einem Gesellschafter, handelt es sich

um Sonderbetriebsvermögen I. Hier drohen empfindliche

Ertragsteuerbelastungen für die Erben, da das Praxisgrund-

stück im Erbfall grundsätzlich zu Privatvermögen wird.

Im nächsten VR MEDICUS lesen Sie u. a.: „Nachfolge in Arzt-

praxen (2): Die lebzeitige Praxisnachfolge“