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VR

MEDICUS

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PRAXIS-TIPP.

Seit Juli 2016 gelten neue Regelungen zur Vergütung der

Weiterbildungsassistenten. Diese umfassen eine Aufstockung

der Vergütung für eine Vollzeitstelle im ambulanten Bereich

auf 4.800 € monatlich, was nun der üblichen Vergütung ei-

ner entsprechenden Stelle in einem Krankenhaus entspricht.

Neben der Verbesserung des Gehalts wurden für die Weiter-

bildungsassistenten zusätzliche Anreize geschaffen, sich in

unterversorgten beziehungsweise von der Unterversorgung

bedrohten Gebieten weiterbilden zu lassen. Verbunden da-

mit ist die Hoffnung, dass der Weiterbildungsassistent die

Praxis künftig übernimmt und somit zur Aufrechterhaltung

der Versorgung beiträgt. In der allgemeinmedizinischen Ver-

sorgung erhöhen sich die Zuschüsse für die Weiterbildungs-

stellen in unterversorgten beziehungsweise von einer Unter-

versorgung bedrohten Gebieten zusätzlich um 500 €/250 €

pro Monat. Die maximale Förderdauer beträgt einheitlich 24

Monate – unabhängig davon, ob es sich um die Förderung

der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder in anderen

grundversorgenden Facharztgruppen handelt.

Rahmenbedingungen für die Beschäftigung

eines Weiterbildungsassistenten

Grundlegende Voraussetzungen für die Beschäftigung eines

Weiterbildungsassistenten sind eine Weiterbildungsermächti-

gung und eine Anerkennung der Praxis als Weiterbildungs-

stätte durch die zuständige Landesärztekammer. Zusätzlich

ist eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche

Vereinigung erforderlich. Die fristgerechte Einreichung des

Antrags auf Beschäftigung ist Voraussetzung. Dieser muss

spätestens vier Wochen vor Beginn der Beschäftigung einge-

hen. Eine rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. Zu

diesem Zeitpunkt muss sich der weiterbildende Facharzt auch

entschieden haben, ob er zwei Ärzte in Teilzeit oder einen

Arzt in Vollzeit beschäftigen möchte.

Gerade für Vertragsärzte, die über eine Praxisabgabe nach-

denken, ist die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten

eine gute Möglichkeit, einen potenziellen Nachfolger für

die Praxis zu finden. Eine langfristige Übernahmeplanung ist

hierbei Voraussetzung, um den Weiterbildungsassistenten im

späteren Nachbesetzungsverfahren als privilegierten Nach-

folger benennen zu können. Die Chancen, dass der Wunsch-

kandidat berücksichtigt wird, steigen mit der Dauer der Zu-

sammenarbeit. Mit Blick auf eine geplante Übernahme der

Praxis kann nach Beendigung der Ausbildung eine weitere

Kooperation in Form von Jobsharing oder hälftigem Zulas-

sungsverzicht erfolgen.

Abgesehen von der strategischen Abgabeplanung sorgt der

Weiterbildungsassistent bereits während seiner Ausbildungs-

zeit für Entlastung des Vertragsarztes und dies – dank der

Weiterbildungsförderung – bei minimaler Steigerung der Per-

sonalkosten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Vergrö-

ßerung der Kassenpraxis (Fallsteigerung um mehr als 25%)

oder die Unterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs nicht

zulässig sind.

Für den angehenden Facharzt lohnt sich die Entscheidung für

eine Weiterbildung im ambulanten Sektor durch die Aufsto-

ckung des Förderungszuschusses jetzt auch aus finanzieller

Sicht. Abgesehen vom monetären Anreiz profitiert der junge

Arzt von der umfassenden praktischen Erfahrung des wei-

terbildenden Arztes. Neben der Weitergabe von fachspezi-

fischen Inhalten erlangt dieser auch – im Gegensatz zu einer

reinen Weiterbildung in einer Klinik – Kompetenzen im Be-

reich Praxismanagement. Ein zentraler Aspekt ist zudem die

Möglichkeit der frühzeitigen Patientenbindung, die sich im

Falle der Übernahme bezahlt macht. Signifikante Umsatzein-

bußen nach Praxisübernahme sind dann für den Übernehmer

nicht zu erwarten.

Fazit

Damit diese Beschäftigungsform für den weiterbildenden

Arzt, aber auch für den angehenden Fachkollegen erfolg-

reich verläuft, ist eine umfassende Vorbereitung unabding-

bar. Zu beachten ist, dass je nach Bundesland der Erhalt der

Fördersumme an eine weiterführende allgemeinmedizinische

Tätigkeit gekoppelt sein kann. Da die KVen das konkrete

Verfahren zur Umsetzung der neuen Regelungen festzule-

gen haben, sind weitere Einzelheiten bei der zuständigen

KV zu erfragen. Ebenso ist zu bedenken, dass der Abbruch

der Ausbildung oder die Überschreitung der maximalen

Weiterbildungszeit (fünf Jahre für Allgemeinmediziner) eine

Rückzahlung der bereits ausgezahlten Förderbeträge zur Fol-

ge hat. Insgesamt kann man jedoch bei einer durchdachten

Gestaltung der Beschäftigung von einer Win-win-Situation

sprechen.