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MEDICUS
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PRAXIS-TIPP.
Seit Juli 2016 gelten neue Regelungen zur Vergütung der
Weiterbildungsassistenten. Diese umfassen eine Aufstockung
der Vergütung für eine Vollzeitstelle im ambulanten Bereich
auf 4.800 € monatlich, was nun der üblichen Vergütung ei-
ner entsprechenden Stelle in einem Krankenhaus entspricht.
Neben der Verbesserung des Gehalts wurden für die Weiter-
bildungsassistenten zusätzliche Anreize geschaffen, sich in
unterversorgten beziehungsweise von der Unterversorgung
bedrohten Gebieten weiterbilden zu lassen. Verbunden da-
mit ist die Hoffnung, dass der Weiterbildungsassistent die
Praxis künftig übernimmt und somit zur Aufrechterhaltung
der Versorgung beiträgt. In der allgemeinmedizinischen Ver-
sorgung erhöhen sich die Zuschüsse für die Weiterbildungs-
stellen in unterversorgten beziehungsweise von einer Unter-
versorgung bedrohten Gebieten zusätzlich um 500 €/250 €
pro Monat. Die maximale Förderdauer beträgt einheitlich 24
Monate – unabhängig davon, ob es sich um die Förderung
der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder in anderen
grundversorgenden Facharztgruppen handelt.
Rahmenbedingungen für die Beschäftigung
eines Weiterbildungsassistenten
Grundlegende Voraussetzungen für die Beschäftigung eines
Weiterbildungsassistenten sind eine Weiterbildungsermächti-
gung und eine Anerkennung der Praxis als Weiterbildungs-
stätte durch die zuständige Landesärztekammer. Zusätzlich
ist eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche
Vereinigung erforderlich. Die fristgerechte Einreichung des
Antrags auf Beschäftigung ist Voraussetzung. Dieser muss
spätestens vier Wochen vor Beginn der Beschäftigung einge-
hen. Eine rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. Zu
diesem Zeitpunkt muss sich der weiterbildende Facharzt auch
entschieden haben, ob er zwei Ärzte in Teilzeit oder einen
Arzt in Vollzeit beschäftigen möchte.
Gerade für Vertragsärzte, die über eine Praxisabgabe nach-
denken, ist die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten
eine gute Möglichkeit, einen potenziellen Nachfolger für
die Praxis zu finden. Eine langfristige Übernahmeplanung ist
hierbei Voraussetzung, um den Weiterbildungsassistenten im
späteren Nachbesetzungsverfahren als privilegierten Nach-
folger benennen zu können. Die Chancen, dass der Wunsch-
kandidat berücksichtigt wird, steigen mit der Dauer der Zu-
sammenarbeit. Mit Blick auf eine geplante Übernahme der
Praxis kann nach Beendigung der Ausbildung eine weitere
Kooperation in Form von Jobsharing oder hälftigem Zulas-
sungsverzicht erfolgen.
Abgesehen von der strategischen Abgabeplanung sorgt der
Weiterbildungsassistent bereits während seiner Ausbildungs-
zeit für Entlastung des Vertragsarztes und dies – dank der
Weiterbildungsförderung – bei minimaler Steigerung der Per-
sonalkosten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Vergrö-
ßerung der Kassenpraxis (Fallsteigerung um mehr als 25%)
oder die Unterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs nicht
zulässig sind.
Für den angehenden Facharzt lohnt sich die Entscheidung für
eine Weiterbildung im ambulanten Sektor durch die Aufsto-
ckung des Förderungszuschusses jetzt auch aus finanzieller
Sicht. Abgesehen vom monetären Anreiz profitiert der junge
Arzt von der umfassenden praktischen Erfahrung des wei-
terbildenden Arztes. Neben der Weitergabe von fachspezi-
fischen Inhalten erlangt dieser auch – im Gegensatz zu einer
reinen Weiterbildung in einer Klinik – Kompetenzen im Be-
reich Praxismanagement. Ein zentraler Aspekt ist zudem die
Möglichkeit der frühzeitigen Patientenbindung, die sich im
Falle der Übernahme bezahlt macht. Signifikante Umsatzein-
bußen nach Praxisübernahme sind dann für den Übernehmer
nicht zu erwarten.
Fazit
Damit diese Beschäftigungsform für den weiterbildenden
Arzt, aber auch für den angehenden Fachkollegen erfolg-
reich verläuft, ist eine umfassende Vorbereitung unabding-
bar. Zu beachten ist, dass je nach Bundesland der Erhalt der
Fördersumme an eine weiterführende allgemeinmedizinische
Tätigkeit gekoppelt sein kann. Da die KVen das konkrete
Verfahren zur Umsetzung der neuen Regelungen festzule-
gen haben, sind weitere Einzelheiten bei der zuständigen
KV zu erfragen. Ebenso ist zu bedenken, dass der Abbruch
der Ausbildung oder die Überschreitung der maximalen
Weiterbildungszeit (fünf Jahre für Allgemeinmediziner) eine
Rückzahlung der bereits ausgezahlten Förderbeträge zur Fol-
ge hat. Insgesamt kann man jedoch bei einer durchdachten
Gestaltung der Beschäftigung von einer Win-win-Situation
sprechen.